Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Belehrung für Schülerinnen und Schüler, Eltern und weiteren Sorgeberechtigten gemäß § 34 Abs. 5 Satz 2 IfSG

Bitte lesen Sie dieses Merkblatt sorgfältig durch und bestätigen Sie durch Ihre Unterschrift, darüber aufgeklärt worden zu sein und den Inhalt verstanden zu haben.

Wenn eine Schülerin oder ein Schüler eine ansteckende Erkrankung hat und diese Schule besucht, können sich andere Schüler*innen, Lehrkräfte oder weitere Mitarbeiter anstecken. Die große Anzahl an Schüler*innen, die sich in unserer Schule auf engem Raum befinden, trägt zu einem erhöhten Ansteckungsrisiko bei.

Um eine Ansteckung und Ausbreitung von Infektionskrankheiten zu verhindern, sieht das Infektionsschutzgesetz verpflichtende Maßnahmen und Verhaltensweisen aller in Schule Beteiligten vor. Ein Erfolg hängt von Ihrer und unserer Zuverlässigkeit und Offenheit ab, so dass wir Sie hiermit um eine vertrauensvolle Zusammenarbeit bitten.

Das IfSG schreibt ein Schulverbot und eine Mitteilungspflicht an die Schule bei folgenden Krankheiten vor:

  • ansteckende Borkenflechte (Impetigo contagiosa)
  • ansteckungsfähige Lungentuberkulose
  • bakterieller Ruhr (Shigellose)*
  • bakterielle Cholera*
  • Darmentzündung (Enteritis), die durch EHEC verursacht wird*
  • bakterielle Diphtherie*
  • durch Hepatitisviren A oder E verursachte Gelbsucht/Leberentzündung (Hepatitis A oder E)
  • Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien
  • Meningokokken-Infektionen
  • Keuchhusten (Pertussis)
  • Kinderlähmung (Poliomyelitis)
  • Kopflausbefall (wenn die korrekte Behandlung noch nicht begonnen wurde)
  • Krätze (Skabies)
  • Masern
  • Mumps
  • Pest
  • Scharlach oder andere Infektionen mit dem Bakterium Streptococcus pyogenes
  • Typhus oder Paratyphus (bakteriell)*
  • Windpocken (Varizellen)
  • virusbedingtes hämorrhagisches Fieber (z. B. Ebola)
  • Coronavirus-Erkrankung (COVID-19) [nach Niedersächsischem Rahmen-Hygieneplan Corona Schule 4.2020]

* bei diesen Erkrankungen können Genesene weiterhin als „Ausscheider“ Krankheitserreger weitergeben und sich Mitschüler*innen anstecken. Deshalb muss das Gesundheitsamt erst einem Schulbesuch zustimmen.

Bei manchen besonders schwerwiegenden Infektionskrankheiten müssen die Schüler*innen auch dann zuhause bleiben, wenn eine andere Person im gemeinsamen Haushalt erkrankt ist oder der Verdacht besteht. Dies sind folgende Erkrankungen:

  • ansteckungsfähige Lungentuberkulose
  • bakterielle Ruhr (Shigellose)
  • Cholera Darmentzündung (Enteritis), die durch EHEC verursacht wird
  • Diphtherie
  • durch Hepatitisviren A oder E verursachte Gelbsucht/ Leberentzündung (Hepatitis A oder E)
  • Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien
  • Meningokokken-Infektionen
  • Kinderlähmung (Poliomyelitis)
  • Masern
  • Mumps
  • Pest
  • Typhus oder Paratyphus
  • virusbedingtes hämorrhagisches Fieber (z. B. Ebola)
  • Coronavirus-Erkrankung (COVID-19) [nach Niedersächsischem Rahmen-Hygieneplan Corona Schule 4.2020]

Wenn Sie als Schüler*in unter dieses Schulverbot fallen, informieren Sie uns als Schule bitte unverzüglich mit Nennung der Krankheit, so dass mit dem Gesundheitsamt die notwendigen Maßnahmen eingeleitet werden können. Dazu verpflichtet Sie das IfSG.

iele Infektionskrankheiten sind ansteckend, bevor die Symptome auftreten. Dadurch besteht die Gefahr, dass bereits Mitschüler*innen infiziert sind, wenn Sie mit den ersten typischen Symptomen zuhause bleiben. In diesem Fall müssen wir die Mitschüler*innen und deren Eltern anonym über das Vorliegen einer ansteckenden Krankheit informieren.

Die Übertragungswege der Erkrankungen sind unterschiedlich. Am häufigsten ist die Übertragung durch Tröpfcheninfektion, also durch Husten, Niesen etc. Einige Übertragungen erfolgen über mangelnde Händehygiene, andere über verunreinigte Lebensmittel, seltener durch Gegenstände (Tische, Handtücher, Arbeitsmaterial). Durch Haar-, Haut- und Schleimhautkontakt werden z. B. Läuse und Krätze übertragen.

Wir bitten Sie daher auf die Hygieneregeln der Schule zu achten: Dazu zählen vor allem das regelmäßige Händewaschen vor dem Essen, nach jedem Toilettenbesuch oder Aktivitäten im Freien.

Ebenso wichtig ist ein vollständiger Impfschutz. Bitte überprüfen Sie regelmäßig diesen mit Ihrem Arzt.

Zum 1. März 2020 trat das Masernschutzgesetz in Kraft, das den Nachweis der Impfung gegen Masern sowohl von Minderjährigen als auch von Erwachsenen, die mit ihnen arbeiten, in Schulen zur Pflicht macht. Da dies aber nur für Einrichtungen mit überwiegend Minderjährigen gilt, ist kein Nachweis diesbezüglich an unserer Schule zu erbringen.

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