Kammerprüfung

Prüfende Stelle ist die Industrie- und Handelskammer Osnabrück-Emsland-Grafschaft Bentheim.


Zwischenprüfung

Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes nehmen die Auszubildenden im 2. Ausbildungsjahr an einer Zwischenprüfung teil. Sie wird schriftlich zu folgenden Themen in 90 Minuten durchgeführt:

  • Leistungsprozesse in der Veranstaltungsbranche
  • Rechnungswesen
  • Wirtschafts- und Sozialkunde.

Die Zwischenprüfung dient der Kontrolle des bisher erworbenen Wissens. Das Ergebnis hat keine Rechtsfolgen. Die Teilnahme an der Zwischenprüfung ist Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung.


Abschlussprüfung

In der Abschlussprüfung soll die Befähigung zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit nachgewiesen werden. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil und beinhaltet die betriebliche Ausbildung und die Lerngebiete des Berufsschulunterrichts.

Prüfungsfächer der schriftlichen Prüfung:

  • Veranstaltungswirtschaft in 60 Minuten
  • Planung, Verwaltung und Kontrolle von betrieblichen Abläufen in 90 Min.
  • Wirtschafts- und Sozialkunde in 90 Min.

In der mündlichen Prüfung stehen dem Prüfling zwei praxisbezogene Aufgaben zur Auswahl. Diese stammen insbesondere aus den Gebieten

  • Veranstaltungsplanung, -durchführung und -kontrolle
  • Kundenwerbung und -betreuung
  • Finanzierung von Veranstaltungen.

In maximal 20 Minuten soll der Prüfling zeigen, dass er komplexe Aufgaben bearbeiten und Sachverhalte analysieren sowie Gespräche systematisch, situationsbezogen und kundenorientiert führen kann.

Prüfungsergebnisse

Wird in der schriftlichen Prüfung in zwei Bereichen die Note fünf erteilt, kann eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden. Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis und in drei der vier Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden. Nicht bestandene Abschlussprüfungen können nach dem Berufsbildungsgesetz zweimal wiederholt werden.

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