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Vereinbarungen - Einschulung

Schulordnung

Geltungsbereich

Diese Schulordnung gilt auf dem Schulgelände der Berufsbildenden Schulen der Stadt Osnabrück am Pottgraben inklusive der Standorte Backhausschule und ITK, an außerschulischen Lernorten und für die gesamte Dauer der schulischen Veranstaltungen.

Präambel

Die folgenden Regeln sollen dazu beitragen, dass das Zusammenleben an unserer Schule von Achtung und Toleranz geprägt ist.

Eine freundliche Atmosphäre, die von gegenseitiger Wertschätzung, Hilfsbereitschaft und Vertrauen getragen wird, ist eine wichtige Voraussetzung für gute Leistungen und für ein friedvolles Miteinander.

Grundsätzliches

In der Schule gehen alle respektvoll miteinander um. Toleranz findet dort ihre Grenzen, wo religiöse, weltanschauliche oder politische Aussagen andere in ihren Persönlichkeitsrechten verletzen.

In Konfliktfällen bemühen sich die Beteiligten zunächst um eine gemeinsame Lösung im direkten Gespräch. Ist das nicht möglich, werden Dritte zur Lösung hinzugezogen. Das können z. B. Mediatoren, Beratungslehrkräfte oder Vertrauenslehrkräfte sein. Wenn auch in diesem Fall keine Lösung erreicht werden kann, ist die Schulleitung zu beteiligen.

Im gesamten Schulgebäude gelten die aktuellen Unfallverhütungs- und Sicherheitsvorschriften sowie die Brandschutzverordnung der BBS Pottgraben.

Alle Aushänge, die auf schulfremde Veranstaltungen hinweisen, müssen durch die Schulleitung genehmigt werden.

Verhalten im Schulgebäude und auf dem Schulgelände

Alle verhalten sich so, dass niemand gefährdet oder der Schule und deren Einrichtung Schaden zugefügt wird. Die Verbreitung von verfassungsfeindlichen Medien sowie das Tragen von Emblemen und Abzeichen mit extremistischen Bezügen bzw. Inhalten ist verboten. Gegenstände und Bekleidung, die geeignet sind, den Unterricht zu stören oder den Schulfrieden zu gefährden, z. B. anstößige Kleidung, können durch die Lehrkraft untersagt werden.

Alle Lehrkräfte und Schülerinnen und Schüler bemühen sich um eine saubere Schule. Für die Sauberkeit des Klassenraumes, der Flure, der Toiletten und der Treppenhäuser ist jeder verantwortlich.

Die Schülerinnen und Schüler verlassen die Klassen- und Fachräume für den Pausenzeitraum. Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler beachten die jeweilige Nutzungsordnung des Raumes.

Die jeweiligen Hygieneregeln sind einzuhalten.

Aus Sicherheitsgründen und aus Rücksicht auf andere hält sich niemand im Eingangsbereich und auf den Treppen auf.

Der Versicherungsschutz ist unter Umständen nicht mehr gewährleistet, wenn das Schulgelände nicht autorisiert verlassen wird.

Das Mitführen, der Konsum sowie der Handel alkoholischer Getränke und anderer Drogen ist auf dem Schulgelände strengstens untersagt.

Als rauchfreie Schule ist das Rauchen im Schulgebäude und auf dem Schulgelände sowie bei Schulveranstaltungen außerhalb der Schule verboten. Aus Gründen des Nichtraucherschutzes zählt hierzu z. B. auch das Dampfen von E-Zigaretten und sogenannten Vaporizern. Ebenfalls untersagt ist der Konsum von Nikotin über Tabakkissen (Snus).

Die Schülerinnen und Schüler beachten die Alarmzeichen und informieren sich anhand der Flucht- und Rettungspläne, die im Schulgebäude aushängen, über Fluchtwege und Sammelplätze.

Jeder Wohnungs-, Ausbildungs- oder Praktikumsplatzwechsel, Wechsel des Ansprechpartners im Ausbildungsbetrieb oder Änderungen der E-Mail-Adresse und Telefonnummer sind der Klassenlehrkraft unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch für Namens- und Personenstandsänderungen, z. B. Eheschließung. Die Schülerinnen und Schüler veranlassen selbständig die Berichtigung jeglicher Daten im Sekretariat hinsichtlich der eigenen Person, der Eltern oder des Betriebes.

Verhalten im Unterricht

Alle erscheinen pünktlich und in angemessener Kleidung zum Unterricht und zu den anderen Schulveranstaltungen.

Während des Unterrichts ist das Essen untersagt. Alkoholfreie Getränke sind nur in verschließbaren Behältern erlaubt. Aus gesundheitlichen Gründen wird das Trinken von Wasser empfohlen. An Computerarbeitsplätzen ist das Trinken ohne Genehmigung durch die Lehrkraft untersagt.

Erscheint zehn Minuten nach Unterrichtsbeginn keine Lehrkraft, erkundigt sich der Klassensprecher/die Klassensprecherin oder deren Vertreter/Vertreterin im Sekretariat (Standort Pottgraben) bzw. im Lehrerzimmer (Standorte ITK und Backhaus) nach einer Vertretungsregelung. Bei unvorhergesehenen Ereignissen wenden sich die Schülerinnen und Schüler an das Sekretariat bzw. melden sich im Lehrerzimmer.

Nutzung von elektronischen Kommunikationsmitteln

Das Anfertigen, die Speicherung und Verbreitung von nicht autorisierten Tonaufnahmen, Fotos und Filmen ist untersagt.

Elektronische Kommunikationsmittel (Handy, Smartphone und vergleichbare Endgeräte) sind während des Unterrichts lautlos zu stellen und nicht sichtbar in der Schultasche aufzubewahren.

Bei Leistungskontrollen (z. B. Klassenarbeiten) und in Prüfungssituationen sind alle mitgebrachten kommunikationsfähigen Geräte (einschließlich Smartwatch) auszuschalten und wie oben beschrieben zu verstauen. Zuwiderhandlungen werden als Täuschungsversuch gewertet. Ausnahme: Konkrete Aufforderung der Lehrkräfte zur Nutzung von digitalen Endgeräten.

Ist die Nutzung der digitalen Endgeräte im Unterricht z. B. zur Bearbeitung von Aufgaben vorgesehen, entscheidet die Lehrkraft über Art und Umfang der Nutzung.
Für den Verlust oder Schäden an den mitgebrachten Geräten haftet die Schule nicht.

Verhalten im Distanzunterricht, insbesondere bei Videokonferenzen

  • Distanzunterricht wird wie Präsenzunterricht betrachtet. Die Teilnahme ist verpflichtend. Fehlzeiten werden erfasst. Die Bewertung der Mitarbeit liegt in der Verantwortung der Lehrkraft.
  • An den Videokonferenzen dürfen ausschließlich die zuständigen Lehrkräfte sowie die Schülerinnen und Schüler der betroffenen Lerngruppe teilnehmen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Schul- bzw. Abteilungsleitung.
  • Das Mitschneiden, die Speicherung und das Veröffentlichen von Videokonferenzen ist untersagt.
  • Die Weitergabe von Unterrichtsmaterialien u. a. auch von digitalen Unterrichtsmaterialien außerhalb der Klassen- oder Kursgemeinschaft ohne ausdrückliche Erlaubnis ist untersagt.
  • Auf Verlangen der Lehrkraft ist die Kamera des Endgerätes einzuschalten. Dies gilt insbesondere bei Leistungskontrollen und in Prüfungssituationen.

Die auf der Homepage veröffentlichte IT-Nutzungsordnung (u.a. WLAN-Nutzung, Nutzung von schuleigenen Endgeräten, Internet-Nutzung, Nutzung von installierter Software, Nutzung von kollaborativen Plattformen, Speicherung von Daten usw.), ist verbindlich.

Der Zugang zu schulischen elektronischen Medien und Materialien ist in der Regel nur mit einem Passwort möglich. Dieses Passwort ist dem Nutzer bekannt und muss geheim gehalten werden; eine Weitergabe ist nicht erlaubt. Alle Aktivitäten des Nutzers werden personenbezogen protokolliert. Die Aufzeichnungen werden spätestens ein Jahr nach der Ausschulung gelöscht.

Umgang mit künstlicher Intelligenz (KI)

Die Handreichung „Einsatz von KI an den BBS am Pottgraben“ ist Bestandteil dieser Schulordnung und gilt in der jeweils aktuellsten Fassung.

Aufbewahrung von schriftlichen Leistungskontrollen und vergleichbaren Dokumenten

Bewertete Leistungsnachweise, wie beispielsweise Klassenarbeiten, sind von Schülerinnen und Schülern so aufzubewahren, dass sie bei Bedarf jederzeit vorgelegt werden können.

Verhalten bei Unterrichtsversäumnissen

Alle privaten Termine sind von Schülerinnen und Schülern bzw. Auszubildenden grundsätzlich in die unterrichtsfreie Zeit zu legen. Auch die Termine mit dem Jobcenter, Banken, Übersetzungen für Familienangehörige, Arztbesuche usw. sollen nicht in der Schulzeit stattfinden. Eine Beurlaubung der Schülerinnen und Schüler bzw. Auszubildenden ist nur in Ausnahmefällen und auf Antrag möglich. Die sind vollständig ausgefüllt mindestens eine Woche vor Beginn der Unterrichtsbefreiung der Klassenlehrkraft vorzulegen. Auszubildende lassen den Antrag auf Beurlaubung zusätzlich vom Ausbildungsbetrieb unterschreiben.

Auszubildende sowie Schülerinnen und Schüler müssen Unterrichtsversäumnisse grundsätzlich vor Unterrichtsbeginn über den virtuellen Stundenplan melden. Bei längerem Fehlen benachrichtigen sie die Klassenlehrkraft per E-Mail mit Angabe der voraussichtlichen Abwesenheitszeit. Fehlzeiten müssen zusätzlich schriftlich entschuldigt werden. Minderjährige Schülerinnen und Schüler legen der Klassenlehrkraft ein Entschuldigungsschreiben ihres Erziehungsberechtigten bzw. eines Elternteils vor, Auszubildende weisen die Kenntnisnahme des Ausbilders über die Abwesenheit in geeigneter Weise nach. Schülerinnen und Schüler sowie Auszubildende sorgen eigeninitiativ dafür, dass die schriftliche Entschuldigung grundsätzlich spätestens am dritten Schultag nach der Rückkehr in der Schule vorliegt. Sollten Entschuldigungen auch dann nicht vorliegen, gelten diese Fehlzeiten als unentschuldigt. Diese Regelungen gelten auch für den Distanzunterricht.

Bei mehr als dreitägigem Fehlen wegen Krankheit in Folge ist eine ärztliche Schulunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. In besonderen Fällen kann auch bei kürzerem Fehlen die Vorlage einer ärztlichen Schulunfähigkeitsbescheinigung verlangt werden.

Sind Lernerfolgskontrollen angekündigt, muss das Unterrichtsversäumnis von Schülerinnen und Schülern grundsätzlich durch eine ärztliche Schulunfähigkeitsbescheinigung attestiert werden. Bei Auszubildenden ist das Fernbleiben durch eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die nachweislich durch den Ausbildungsbetrieb zur Kenntnis genommen wurde, zu entschuldigen. Sonst gilt die Fehlzeit als unentschuldigt. Bei unentschuldigtem Fehlen kann die Lernerfolgskontrolle nicht nachgeholt werden und wird mit ungenügend bewertet.

Die Schülerinnen und Schüler sowie die Auszubildenden sind eigenverantwortlich für die Aufbewahrung der Entschuldigungen (z. B. in einem Entschuldigungsheft) verantwortlich. Die Entschuldigungen sind bis mindestens ein Jahr nach Beendigung des Bildungsganges aufzubewahren.

Eine Fehlzeit gilt als entschuldigt, wenn die Schülerin / der Schüler bzw. Auszubildende die für die Entschuldigung notwendigen Dokumente (ggf. mit Nachweis der Kenntnisnahme des Ausbilders) fristgerecht vorlegt.

Verhalten bei Prüfungsversäumnissen

Nimmt ein Prüfling an einem Prüfungsteil oder an der gesamten Prüfung nicht teil, so ist im Falle der Krankheit in jedem Fall eine ärztliche Prüfungsunfähigkeitsbescheinigung unverzüglich beizubringen. Außerdem muss sich der Prüfling vor Prüfungsbeginn per E-Mail bei der/dem Prüfungsausschussvorsitzenden abmelden. In begründeten Fällen kann darüber hinaus eine amtsärztliche Bescheinigung eingefordert werden.

Wichtiger Hinweis bei Unterrichts- und Prüfungsversäumnissen

Online ausgestellte ärztliche Bescheinigungen zur krankheitsbedingten Entscheidung (z. B. von der TeleClinic GmbH) werden grundsätzlich nicht akzeptiert.

Regelverstöße

Schülerinnen und Schüler, die gegen die Schulordnung und/oder Sicherheitsvorschriften verstoßen, müssen mit schulischen Maßnahmen gemäß § 61 NSchG und in schweren Fällen auch mit straf- und zivilrechtlichen Konsequenzen rechnen.

Die Eltern bereits volljähriger Schülerinnen und Schüler unter 21 Jahren haben ein Informationsrecht hinsichtlich besonderer Vorgänge, wie anstehende Ordnungsmaßnahmen bzw. Gefährdung der Versetzung oder Nichtversetzung. Dies gilt jedoch nur, wenn die Schülerinnen und Schüler dieser Unterrichtung nicht in Textform widersprochen haben.

Bei vorsätzlicher oder mutwilliger Beschädigung oder Beschmutzung des Schuleigentums besteht die Schule auf Schadensersatz.

Eine Schulordnung kann ein konfliktfreies Miteinander zwar nicht garantieren, sie schafft aber eine gemeinsame Basis und gibt den Menschen in unserer Schule Regeln, an denen sie sich orientieren können.

Gez.    André Stallo
            Schulleiter
            Juni 2026

 

Handreichung „Einsatz von KI an den BBS am Pottgraben“