Unterricht
Inhaltsübersicht
Der Unterricht an der Berufsschule lässt sich in zwei große Bereiche gliedern:
- berufsspezifischer Unterricht unterteilt in sogenannte Lernfelder
- berufsübergreifender Unterricht unterteilt in die Fächer Deutsch, Englisch, Politik, Religion und Sport
Was, in welchem Umfang und mit welchen Lehrbüchern Sie in der Ausbildung lernen, entnehmen Sie den folgenden Kapiteln.
Lernfeldübersicht - berufsspezifischer Unterricht
Der Umfang der Lernfelder wird mit einer Stundenzahl angegeben, die sich auf das gesamte Schuljahr bezieht. Daher ergibt sich folgende Umrechnung auf eine Wochenstunde, z. B.
- 40 Stunden laut Übersicht = 1 Stunde pro Woche
- 80 Stunden laut Übersicht = 2 Stunden pro Woche etc.
| Nr. | Name | Stundenzahl |
|---|---|---|
| 1 | Im Beruf und Gesundheitswesen orientieren | 80 |
| 2 | Patienten empfangen und begleiten | 80 |
| 3 | Praxishygiene und Schutz vor Infektionskrankheiten organisieren | 80 |
| 4 | Bei Diagnostik und Therapie von Erkrankungen des Bewegungsapparates assistieren | 80 |
| 5 | Zwischenfällen vorbeugen und in Notfallsituationen Hilfe leisten | 80 |
| 6 | Waren beschaffen und verwalten | 80 |
| 7 | Praxisabläufe im Team organisieren | 60 |
| 8 | Patienten bei diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen der Erkrankungen des Urogenitalsystems begleiten | 60 |
| 9 | Patienten bei diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen der Erkrankungen des Verdauungssystems begleiten | 80 |
| 10 | Patienten bei kleinen chirurgischen Behandlungen begleiten und Wunden versorgen | 40 |
| 11 | Patienten bei Prävention begleiten | 80 |
| 12 | Berufliche Perspektiven entwickeln | 80 |
Die Lernfelder verteilen sich im Rahmen einer dreijährigen Ausbildung wie folgt:
- 1. Ausbildungsjahr (Grundstufe): Lernfelder 1-4
- 2. Ausbildungsjahr (Fachstufe 1): Lernfelder 5-8
- 3. Ausbildungsjahr (Fachstufe 2): Lernfelder 9-12
Stundentafel allgemeinbildende Fächer - berufsübergreifender Unterricht
Die Werte in der Stundentafel beziehen sich auf den Unterricht, der insgesamt über drei Jahre Ausbildung verteilt erteilt werden soll, z. B. für das Fach Politik gilt: 2 Stunden im 1. Ausbildungsjahr, jeweils 1 Stunde im 2. und 3. Ausbildungsjahr ergeben die 4 Stunden laut Stundentafel.
Aus organisatorischen Gründen kann es nicht gewährleistet werden, dass die gesamten Stunden laut Stundentafel auch tatsächlich gegeben werden.
| Fächer | Wochenstunden |
|---|---|
| Deutsch/Kommunikation | 2,0 |
| Fremdsprachen/Kommunikation (i.d.R. Englisch) | 2,0 |
| Politik | 4,0 |
| Sport | 1,0 |
| Religion | 1,0 |
Ausbildungsinhalte
Die duale Ausbildung findet an zwei Lernorten, der Berufsschule und dem Ausbildungsbetrieb, statt.
Die an diesen Lernorten zu vermittelnden Ausbildungsinhalten sind wie folgt festgelegt:
Berufsschule
- Der berufsbezogene Unterricht der Berufsschule ist im Rahmenlehrplan geregelt.
- Der berufsübergreifende Unterricht der Berufsschule (allgemeinbindende Fächer) ist in den entsprechenden Rahmenrichtlinien festgelegt: z.B. Deutsch, Englisch, Politik, Sport, Religion (evangelisch, katholisch) bzw. Werte und Normen
- Basierend auf den curricularen Vorgaben (Rahmenlehrplan, Rahmenrichtlinien) werden die schulinternen Stoffverteilungspläne erstellt.
Ausbildungsbetriebe
- Die Ausbildungsordnung legt die bundeseinheitlichen Standards der betrieblichen Ausbildung im Rahmen der dualen Ausbildung fest.
Lehrbücher
Bitte kaufen Sie die Bücher erst nach Rücksprache mit den jeweiligen Lehrkräften.
Unterrichtsversäumnisse
Versäumt ein/e Berufsschüler/in den Unterricht, so gelten die in der Schulordnung dargestellten Regelungen (siehe hier).
Unterrichtsversäumnisse sind unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Kontaktdaten sind hier zu finden.
Eine Beurlaubung vom Unterricht kann im Vorfeld mit dem entsprechenden Formular beantragt werden.Im folgenden Ablaufschema ist dargestellt, wie sich ein/e Berufsschüler/in bei Unterrichtsversäumnissen zu verhalten hat. Das im Gesundheitsbereich vorgesehene Entschuldigungsformular sowie eine zugehörige Ausfüllanleitung finden Sie hier:
Kostenpflichtige Zusatz­qualifikationen
In der Fachstufe 1 und 2 bietet die Schule ggf. in Zusammenarbeit mit anderen Institutionen kostenpflichtige Zusatzqualifikationen an. Genauere Informationen dazu werden zum entsprechenden Zeitpunkt an die BerufschülerInnen mitgeteilt.
Check- und Materialliste zum Ausbildungsbeginn
Für die Berufsschülerinnen und -schüler des 1. Ausbildungsjahres zur/zum Medizinischen Fachangestellten stellt sich die Frage, welche Materialien für den Unterricht benötigt werden. Zudem müssen der Klassenlehrkraft im Zusammenhang mit der Einschulung ein paar Dokumente (Ausbildungsvertrag, Zeugnisse) vorgelegt werden.
Eine Check-/Materialliste zum Schuljahres-/Ausbildungsbeginn können Sie sich hier runterladen.
Häufige Fragen
Im Download-Bereich auf der Seite der Ärztekammer Niedersachsen finden Sie ein Merkblatt, das Informationen zu diesem Thema liefert.
Kurzantwort: JA
Alle Auszubildenden sind für die Dauer ihres Berufsausbildungsverhältnisses nach dem Niedersächsischen Schulgesetz (NSchG) berufsschulpflichtig (§ 65 Abs. 2 NSchG), wenn sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Ausbildungs- oder Arbeitsstätte in Niedersachsen haben (§ 63 Abs. 1 NSchG). Diese Berufsschulpflicht erfüllen die Auszubildenden, indem sie den Berufsschulunterricht besuchen (§ 67 Abs. 2 NSchG).
Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, regelmäßig am Unterricht teilzunehmen und die geforderten Leistungsnachweise zu erbringen (§ 58 NSchG). Wer seiner Schulpflicht nicht nachkommt, handelt ordnungswidrig, was mit einer Geldbuße geahndet werden kann (§ 176 NSchG).
Der Ausbildende (die Ausbildungspraxis) hat seine Auszubildenden zur Erfüllung ihrer Schulpflicht anzuhalten und ihnen zudem auch die zur Erfüllung der schulischen Pflichten erforderliche Zeit zu gewähren (§ 71 Abs. 2 NSchG). Wenn ein Ausbilder seine Auszubildenden nicht zur Erfüllung der schulischen Pflichten anhält oder hierfür nicht die erforderliche Zeit gewährt, so handelt er ordnungswidrig, welches mit einer Geldbuße geahnet werden kann (§ 176 NSchG).
Auch im Berufsbildungsgesetz (BBiG) ist als eine Pflicht des Ausbildenden augeführt, dass sie ihre Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule anzuhalten haben (§ 14 Abs. 1 Satz 4 BBiG) und die Auszubildenden zudem für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen haben (§ 15 BBiG).
Daraus folgt, dass Ausbildungsbetriebe ihre Auszubildenden nicht vom Berufsschulunterricht freistellen können. Eine Freistellung kann nur von der Berufsschule selbst erfolgen, wenn im Vorfeld ein entsprechender Beurlaubungsantrag gestellt und genehmigt wurde.
Bei minderjährigen Auszubildenden haben auch die Erziehungsberechtigten dazu Sorge zu tragen, dass die Schülerinnen und Schüler am Unterricht teilnehmen (§ 71 Abs. 1 NSchG). Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, handeln sie ordnungswidrig, was mit einer Geldbuße geahndet werden kann (§ 176 NSchG)
Im Berufsausbildungsvertrag für medizinische Fachangestellte finden sich ebenfalls entsprechende Passagen, die die Berufsschulpflicht benennt (siehe Pflichten der/des Ausbildenden (§ 2 Abs. c) und Pflichten der/des Auszubildenden (§ 3 Abs. b).
Können Sie Ihr Zeugnis nicht persönlich entgegen nehmen, so können Sie durch eine schriftliche Vollmacht jemanden bevollmächtigen, das Zeugnis für Sie entgegenzunehmen oder für Sie aus dem Sekretariat unserer Schule abzuholen.
Ein entsprechendes Formular können Sie hier runterladen.