Schulordnung

Die folgenden Regeln sollen dazu beitragen, dass das Zusammenleben an unserer Schule von Achtung und Toleranz geprägt ist. Eine freundliche Atmosphäre, die von gegenseitiger Wertschätzung, Hilfsbereitschaft und Vertrauen getragen wird, ist eine wichtige Voraussetzung für gute Leistungen und für ein friedvolles Miteinander.

Grundsätzliches

In der Schule gehen alle respektvoll miteinander um. Toleranz findet dort ihre Grenzen, wo religiöse, weltanschauliche oder politische Aussagen andere in ihren Persönlichkeitsrechten verletzen.

In Konfliktfällen bemühen sich die Beteiligten zunächst um eine gemeinsame Lösung im direkten Gespräch. Ist das nicht möglich, werden Dritte zur Lösung hinzugezogen. Das können z. B. Mediatoren, Beratungslehrkräfte oder Vertrauenslehrkräfte sein. Wenn auch in diesem Fall keine Lösung erreicht werden kann, ist die Schulleitung zu beteiligen.

Verhalten im Schulgebäude und auf dem Schulgelände

Alle verhalten sich so, dass niemand gefährdet oder der Schule und deren Einrichtung Schaden zugefügt wird.

Alle Lehrkräfte und Schüler/-innen bemühen sich um eine saubere Schule. Für die Sauberkeit des Klassenraumes, der Flure, der Toiletten und der Treppenhäuser ist jeder verantwortlich.

Die Schüler/-innen verlassen die Klassen- und Fachräume für den Pausenzeitraum. Lehrkräfte und Schüler/-innen beachten die jeweilige Nutzungsordnung des Raumes.

Die jeweiligen Hygiene- und Abstandsregeln sind einzuhalten. Ein Verstoß kann zu einem Ausschluss des Schulbesuches führen.

Das Mitführen und der Konsum von sowie der Handel mit alkoholischen Getränken und allen anderen Drogen ist auf dem Schulgelände verboten.

Das Verbot gilt auch für die Verbreitung von verfassungsfeindlichen Medien.

Aus Sicherheitsgründen und aus Rücksicht auf andere hält sich niemand im Eingangsbereich und auf den Treppen auf.

Der Versicherungsschutz ist unter Umständen nicht mehr gewährleistet, wenn das Schulgelände nicht autorisiert verlassen wird.

Als rauchfreie Schule ist das Rauchen im Schulgebäude und auf dem Schulgelände sowie bei Schulveranstaltungen außerhalb der Schule verboten.

Alle Aushänge, die auf schulfremde Veranstaltungen hinweisen, müssen durch die Schulleitung genehmigt werden.

Verhalten im Unterricht

Alle erscheinen pünktlich und in angemessener Kleidung zum Unterricht und zu den anderen Schulveranstaltungen.

Während des Unterrichts ist das Essen untersagt. Alkoholfreie Getränke sind nur in verschließbaren Behältern erlaubt. Aus gesundheitlichen Gründen wird das Trinken von Wasser empfohlen. An Computerarbeitsplätzen ist das Trinken ohne Genehmigung durch die Lehrkraft untersagt.

Erscheint zehn Minuten nach Unterrichtsbeginn keine Lehrkraft, erkundigt sich ein Klassenmitglied im Sekretariat nach einer Vertretungsregelung.

Nutzung von elektronischen Kommunikationsmitteln

Das Anfertigen, die Speicherung und Verbreitung von nicht autorisierten Fotos und Filmen ist untersagt.

Elektronische Kommunikationsmittel (Handy, Smartphone und vergleichbare Endgeräte) sind während des Unterrichts lautlos zu stellen und nicht sichtbar in der Schultasche aufzubewahren.

Bei Leistungskontrollen (z. B. Klassenarbeiten) und in Prüfungssituationen sind alle mitgebrachten kommunikationsfähigen Geräte (einschließlich Smartwatch) auszuschalten und wie oben beschrieben zu verstauen. Zuwiderhandlungen werden als Täuschungsversuch gewertet. Ausnahme: Konkrete Aufforderung der Lehrkräfte zur Nutzung von digitalen Endgeräten.

Besteht der Verdacht eines Täuschungsversuches, hat die Schülerin bzw. der Schüler nachzuweisen, dass kein Verstoß gegen das Täuschungsverbot vorliegt.

Ist die Nutzung der digitalen Endgeräte im Unterricht z. B. zur Bearbeitung von Aufgaben vorgesehen, entscheidet die Lehrkraft über Art und Umfang der Nutzung.

Für den Verlust oder Schäden an den mitgebrachten Geräten haftet die Schule nicht.

Verhalten im Distanzunterricht, insbesondere bei Videokonferenzen

  • Distanzunterricht wird wie Präsenzunterricht betrachtet. Die Teilnahme ist verpflichtend. Fehlzeiten werden erfasst. Die Bewertung der Mitarbeit liegt in der Verantwortung der Lehrkraft.
  • An den Videokonferenzen dürfen ausschließlich die zuständigen Lehrkräfte sowie die Schülerinnen und Schüler der betroffenen Lerngruppe teilnehmen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Schul- bzw. Abteilungsleitung.
  • Das Mitschneiden, die Speicherung und das Veröffentlichen von Videokonferenzen ist untersagt.
  • Die Weitergabe von Unterrichtsmaterialien u.a. auch von digitalen Unterrichtsmaterialien außerhalb der Klassen- oder Kursgemeinschaft ohne ausdrückliche Erlaubnis ist untersagt.
  • Auf Verlangen der Lehrkraft ist die Kamera des Endgerätes einzuschalten. Dies gilt insbesondere bei Leistungskontrollen und in Prüfungssituationen.

Die auf der Homepage veröffentlichte IT-Nutzungsordnung (u.a. WLAN-Nutzung, Nutzung von schuleigenen Endgeräten, Internet-Nutzung, Nutzung von installierter Software, Nutzung von kollaborativen Plattformen, Speicherung von Daten usw.), ist verbindlich.

Der Zugang zu schulischen elektronischen Medien und Materialien ist in der Regel nur mit einem Passwort möglich. Dieses Passwort ist dem Nutzer bekannt und muss geheim gehalten werden; eine Weitergabe ist nicht erlaubt. Bei Verlust des Passwortes kann es einmalig kostenfrei neu eingerichtet werden; bei weiterem Verlust wird eine Gebühr von 10 EUR erhoben. Alle Aktivitäten des Nutzers werden personenbezogen protokolliert. Die Aufzeichnungen werden spätestens ein Jahr nach der Ausschulung gelöscht.

Von der entgeltlichen Schulbuchleihe befreite Personen können evtl. ein Leihgerät von der Schule für die Teilnahme am Distanzunterricht erhalten.

Aufbewahrung von schriftlichen Leistungskontrollen und vergleichbaren Dokumenten

Bewertete Leistungsnachweise, wie beispielsweise Klassenarbeiten, sind von der Schülerin bzw. dem Schüler so aufzubewahren, dass sie bei Bedarf jederzeit vorgelegt werden können. Die Aufbewahrungsverpflichtung endet ein Jahr nach Beendigung des Bildungsganges.

Verhalten bei Unterrichtsversäumnissen

Eine Beurlaubung der Schülerinnen und Schüler ist nur in Ausnahmefällen und auf Antrag möglich. Die über die Homepage erhältlichen Antragsformulare sind vollständig ausgefüllt mindestens eine Woche vor Beginn der Unterrichtsbefreiung der Klassenlehrkraft vorzulegen.

Auszubildende sowie Schülerinnen und Schüler müssen Unterrichtsversäumnisse grundsätzlich unverzüglich bei der Klassenlehrkraft oder dem Sekretariat schriftlich (z. B. per E-Mail) anzeigen und schriftlich entschuldigen, sonst gilt die Fehlzeit als unentschuldigt. Minderjährige Schülerinnen und Schüler legen der Klassenlehrkraft ein Entschuldigungsschreiben ihres Erziehungsberechtigten bzw. eines Elternteils vor. Auszubildende werden grundsätzlich vom Ausbildungsbetrieb für das Fernbleiben vom Unterricht entschuldigt. Schülerinnen und Schüler sowie die Auszubildende sorgen eigeninitiativ dafür, dass die schriftliche Entschuldigung spätestens am dritten Schultag nach dem ersten Fehltag in der Schule eintrifft. Diese Regelungen gelten auch für den Distanzunterricht.

Die Schülerin/der Schüler sowie die Auszubildenden sind eigenverantwortlich für die Aufbewahrung der Entschuldigungen (z. B. in einem Entschuldigungsheft) verantwortlich. Die Entschuldigungen sind bis mindestens ein Jahr nach Beendigung des Bildungsganges aufzubewahren.

Sind Lernerfolgskontrollen angekündigt, ist eine Nicht-Teilnahme bei der Lehrkraft und der Klassenlehrkraft vor der Lernerfolgskontrolle schriftlich (z. B. per E-Mail) anzuzeigen; sonst gilt die Leistung als „nicht erbracht“. Das Unterrichtsversäumnis ist grundsätzlich durch eine ärztliche Schulunfähigkeitsbescheinigung zu attestieren. Bei Auszubildenden ist das Fernbleiben zusätzlich durch den Ausbildungsbetrieb zu entschuldigen.

Bei mehr als zweitägigem Fehlen wegen Krankheit ist eine ärztliche Schulunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. In besonderen Fällen kann die Schulleitung auch bei kürzerem Fehlen die Vorlage einer ärztlichen Schulunfähigkeitsbescheinigung verlangen.

Auszubildende und Praktikanten werden zusätzlich von den jeweiligen Betrieben schriftlich entschuldigt.

Für Prüfungen gelten besondere Regelungen. Nimmt ein Prüfling im Rahmen der Abschlussprüfung an einem Prüfungsteil oder an einer einzelnen Prüfung nicht teil, so ist im Falle der Krankheit in jedem Fall eine vom Arzt unterschriebene Prüfungsunfähigkeitsbescheinigung unverzüglich beizubringen. In begründeten Fällen kann darüber hinaus eine amtsärztliche Bescheinigung eingefordert werden.

Die Praktikumsbetriebe der Schüler/-innen nehmen durch Unterzeichnen der Entschuldigung Kenntnis von den Unterrichtsversäumnissen ihrer Praktikanten.

Regelverstöße

Bei Verstößen gegen die Schulordnung können je nach Schwere Erziehungsmittel angewendet beziehungsweise Ordnungsmaßnahmen eingeleitet werden.

Die Eltern bereits volljähriger Schüler/-innen unter 21 Jahren haben ein Informationsrecht hinsichtlich besonderer Vorgänge, wie anstehende Ordnungsmaßnahmen bzw. Gefährdung der Versetzung oder Nichtversetzung. Dies gilt jedoch nur, wenn die Schüler/-innen dieser Unterrichtung nicht widersprochen haben.

Bei vorsätzlicher oder mutwilliger Beschädigung oder Beschmutzung des Schuleigentums besteht die Schule auf Schadensersatz.

Eine Schulordnung kann ein konfliktfreies Miteinander zwar nicht garantieren, sie schafft aber eine gemeinsame Basis und gibt den Menschen in unserer Schule Regeln, an denen sie sich orientieren können.

André Stallo
Schulleiter

(Stand: Juni 2022)

Die Schulordnung wurde in der aktuellen Fassung von der Gesamtkonferenz am 06.10.2021 und dem Schulvorstand am 29.06.2022 beschlossen.

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