Frequently Asked Questions

Hier finden Sie häufig gestellte Fragen mit den dazugehörigen Antworten. 

Unterricht

Welche Inhalte werden im berufsspezifischen Unterricht vermittelt?

Die schulischen Ausbildungsinhalte für den berufsbezogenen Unterricht sind im Rahmenlehrplan geregelt.

Diesem kann entnommen werden, dass der berufspezifische Unterricht für den Ausbildungsberuf zur/zum MFA  in 12 verschiedene Lernfelder unterteilt ist, die Sie hier tabellarisch und hier kurz dargestellt finden.

Wie wird der Berufsschulunterricht auf die Arbeitszeit angerechnet?

Im Download-Bereich auf der Seite der Ärztekammer Niedersachsen finden Sie ein Merkblatt, das Informationen zu diesem Thema liefert.

 

 

Ist für Auszubildende die Teilnahme am Berufsschulunterricht verpflichtend?

Kurzantwort: JA

 

Alle Auszubildenden sind für die Dauer ihres Berufsausbildungsverhältnisses nach dem Niedersächsischen Schulgesetz (NSchG) berufsschulpflichtig (§ 65 Abs. 2 NSchG), wenn sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Ausbildungs- oder Arbeitsstätte in Niedersachsen haben (§ 63 Abs. 1 NSchG). Diese Berufsschulpflicht erfüllen die Auszubildenden, indem sie den Berufsschulunterricht besuchen (§ 67 Abs. 2 NSchG).
Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, regelmäßig am Unterricht teilzunehmen und die geforderten Leistungsnachweise zu erbringen (§ 58 NSchG). Wer seiner Schulpflicht nicht nachkommt, handelt ordnungswidrig, was mit einer Geldbuße geahndet werden kann (§ 176 NSchG).

 

Der Ausbildende (die Ausbildungspraxis) hat seine Auszubildenden zur Erfüllung ihrer Schulpflicht anzuhalten und ihnen zudem auch die zur Erfüllung der schulischen Pflichten erforderliche Zeit zu gewähren (§ 71 Abs. 2 NSchG). Wenn ein Ausbilder seine Auszubildenden nicht zur Erfüllung der schulischen Pflichten anhält oder hierfür nicht die erforderliche Zeit gewährt, so handelt er ordnungswidrig, welches mit einer Geldbuße geahnet werden kann (§ 176 NSchG).
Auch im Berufsbildungsgesetz (BBiG) ist als eine Pflicht des Ausbildenden augeführt, dass sie ihre Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule anzuhalten haben (§ 14 Abs. 1 Satz 4 BBiG) und die Auszubildenden zudem für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen haben (§ 15 BBiG).

Daraus folgt, dass Ausbildungsbetriebe ihre Auszubildenden nicht vom Berufsschulunterricht freistellen können. Eine Freistellung kann nur von der Berufsschule selbst erfolgen, wenn im Vorfeld ein entsprechender Beurlaubungsantrag gestellt und genehmigt wurde.  

Bei minderjährigen Auszubildenden haben auch die Erziehungsberechtigten dazu Sorge zu tragen, dass die Schülerinnen und Schüler am Unterricht teilnehmen (§ 71 Abs. 1 NSchG). Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, handeln sie ordnungswidrig, was mit einer Geldbuße geahndet werden kann (§ 176 NSchG)

 

Im Berufsausbildungsvertrag für medizinische Fachangestellte finden sich ebenfalls entsprechende Passagen, die die Berufsschulpflicht benennt (siehe Pflichten der/des Ausbildenden (§ 2 Abs. c) und Pflichten der/des Auszubildenden (§ 3 Abs. b).

Kann jemand anderes für mich mein Zeugnis entgegen nehmen?

Können Sie Ihr Zeugnis nicht persönlich entgegen nehmen, so können Sie durch eine schriftliche Vollmacht jemanden bevollmächtigen, das Zeugnis für Sie entgegenzunehmen oder für Sie aus dem Sekretariat unserer Schule abzuholen.

Ein entsprechendes Formular können Sie hier runterladen.

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